Satzung

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 25. 07. 1990 gegründete Verein führt den Namen SG„PaSch“ Marzahn e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Karate, Rhythmische Sportgymnastik/Gymnastik, Tischtennis und Volleyball. Weitere Sportarten können hinzukommen. Der Verein fördert den Kinder- / Jugend- Erwachsenen-/ Breiten-/ Wettkampf- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

5. Die Funktionsträger des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 3 Gliederung

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden.

2. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Mitgliederversammlung, die

Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

3. Die Bildung von und der Beitritt zu Gemeinschaften mit anderen Sportvereinen im Rahmen des Vereinszwecks ist mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. den volljährigen Mitgliedern

a) den ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;

b) den passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c) den fördernden Mitgliedern;

d) den Ehrenmitgliedern;

2. den minderjährigen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, diese zu begründen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages und ist weder übertragbar noch vererbbar.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins.

4. Der Austritt, der begründet werden sollte, muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Für den Austritt gelten folgende Kündigungsfristen:

a) für Funktionsträger drei Monate;

b) für Trainer von Mannschaften ab Bezirksebene zum Ende der Wettkampfperiode;

c) für alle anderen Mitglieder zum Quartalsende.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als drei Monaten trotz Mahnung;

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;

d) wegen unehrenhafter Handlungen

In den Fällen a) c) und d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unbeschadet der Verpflichtung zur Be-/Rückzahlung noch bestehender Beitragsrückstände, Zuwendungen, Bezugsforderungen und Wiedergutmachungen etwa verursachten Schadens.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, am Übungs- und Wettkampfbetrieb aller Sportarten, die im Verein betrieben werden, teilzunehmen, sofern es der Sportbetrieb erlaubt und die damit verbundenen Verpflichtungen übernommen werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die von Befugten gegebenen Weisungen zu befolgen. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Kameradschaftlichkeit verpflichtet.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten des Vereins an seinen Abteilungsleiter/in, den Vorstand oder den erweiterten Vorstand zu wenden.

4. Die Beitragshöhe und -fälligkeit regelt die Gebührenordnung der jeweiligen Abteilung.


§ 7 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder erlassener Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand ein Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von max. 14 Tagen bzw. 4 Trainingseinheiten durch den/die verantwortliche(n) Übungsleiter/in erhalten.

2. Der Beschluss über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

3. Bei störendem Verhalten während des Sportbetriebes oder einer Veranstaltung des Vereins kann von dem/der verantwortlichen Übungsleiter/in / Trainer/in oder Beauftragten des Vereins die weitere Teilnahme des Mitgliedes oder Gastes an dieser Veranstaltung untersagt werden.


§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

der erweiterte Vorstand


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes des/der Schatzmeister(s)/in und der Kassenprüfer/innen,

c) Entlastung (bei positiver Prüfung) und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl des erweiterten Vorstandes (Sportwart/in, Pressewart/in, Vereinsjugendwart/in, Protokollführer/in)

e) Wahl der Kassenprüfer/innen,

f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

g) Bestätigung des Haushaltsplanes,

h) Satzungsänderungen,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12 der Satzung,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,

b) 20 v H der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung und Bekanntmachung am schwarzen Brett in den Übungsstätten des Vereins. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Kalendertagen und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Wahl stattfinden, wenn diese von 10 v.H. der Anwesenden gefordert wird.

6. Anträge können von jedem Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, und vom Vorstand gestellt werden.

7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingegangen sein.

8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung beschlossen wurde. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.

10. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Zur Durchführung einer Wahl wird von der jeweiligen Versammlung eine Wahlkommission gebildet, die aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Es kann nur gewählt werden, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt hat.

11. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei denn, dass vom Vorstand/Abteilungsleitung Stundung gewährt wurde.

12. Über Wahlen und deren Ergebnisse ist ein gesondertes Protokoll anzufertigen, das von der Wahlkommission zu unterschreiben ist.

Für Versammlungen und Sitzungen von Vorstand, erweitertem Vorstand, Ausschüssen und sonstigen Teilbereichen des Vereins gelten diese Bestimmungen sinngemäß, unter Hinweis auf die Protokollführung als Ergebnisprotokoll.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, soweit nachfolgend kein anderes Alter bestimmt ist.

2. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, soweit nachfolgend kein anderes Alter bestimmt ist.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

5. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, wählen den/die Jugendsprecher/in. Er/Sie darf zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 48 Jahre sein.

Jugendliche Funktionsträger (Jugendsprecher/in) müssen zu ihrer Wahl die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachweisen.

6. Die Funktionsträger können unbegrenzt wiedergewählt werden.


§ 11 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem/der Schatzmeister/in.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den/die Schatzmeister/in gemeinsam vertreten.

3. Der/Die Vorsitzende führt die Verwaltungsgeschäfte des SG PaSch Marzahn nach innen und außen. Ihm/Ihr obliegt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie übernimmt die Wahrnehmung der Belange des Vereins, insbesondere gegenüber Behörden, Organisationen und anderen Vereinen.

Er/Sie hat den Abteilungsleiter/innen eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung ihrer jeweiligen Abteilung zu erteilen. Die Vollmacht ist ausdrücklich auf diejenigen Geschäfte zu beschränken, die in die Zuständigkeit der Abteilung fallen und durch den jährlichen Haushaltsplan der Abteilung gedeckt sind.

4. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der/die stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des/der Vorsitzenden. Bei Rücktritt, Beendigung der Mitgliedschaft oder auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des/der Vorsitzenden ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

5. Der/die Schatzmeister/in führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht den Kassenwarten der Abteilungen obliegt. Er/Sie führt das Inventarverzeichnis, sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung und erstellt für jedes Geschäftsjahr den Haushaltsplan.

6. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand,

b) dem/der Sportwart/in,

c) den Abteilungsleiter/innen,

d) dem/der Pressewart/in,

e) dem/der Jugendwart/in.

7. Beim Fehlen geeigneter Kandidaten sind Mehrfachfunktionen zulässig.

8. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

9. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit seines/ihres Vertreters. Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

10. Der/die Sportwart/in ist für die Durchführung aller Sportveranstaltungen des Vereins verantwortlich. Er/Sie und ein Vertreter sorgen für die Beachtung der Wettkampfordnung bei allen Sportveranstaltungen.

11. Dem/der Jugendsprecher/in obliegt die Koordinierung aller Aufgaben und Veranstaltungen, die der Abteilung aus der Betreuung der minderjährigen Mitglieder erwachsen, soweit diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Abteilungsleiter/innen liegen. Er/Sie arbeitet mit dem Sportjugend Berlin e.V. zusammen.

12. Die Abteilungsleiter/innen sind für alle organisatorischen Belange und Bereiche, die sich innerhalb ihrer Abteilung ergeben, zuständig.

13. Die Aufgaben des/der Pressewart/in bestehen in der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verein

14. Bei Rücktritt, Beurlaubung, Beendigung der Mitgliedschaft oder einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines anderen Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird von dem/der Vorsitzenden ein geeignetes Mitglied bis zur satzungsmäßigen Wahl in den erweiterten Vorstand kooptiert.


§ 12 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn zwei Drittel der

anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zugestimmt haben. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

2. Ehrenmitglieder haben bei allen Angelegenheiten des Vereins Stimmrecht. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 13 Haftung des Vereins

1. Der Verein und seine Organe sowie deren Beauftragte haften weder für durch Teilnahme an seinen Veranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen, noch für Diebstahl oder Sachschäden mit dem Vereinsvermögen. Bei Schadenersatzforderungen treten die Vereins- oder Verbandsversicherungen ein.


§ 14 Die Kassenprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem erweiterten Vorstand des Vereins angehören.

2. Den Kassenprüfer/innen obliegt die Prüfung der Geschäftsführung, insbesondere der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse und der Abteilungskassen sowie des Vermögens des Vereins. Eine Prüfung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.

3. Der erweiterte Vorstand ist gegenüber den Kassenprüfer/innen auskunftspflichtig. Die Kassenprüfer/innen sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu begehren und zu überprüfen.

4. Über die Ergebnisse einer Überprüfung ist ein Protokoll zu führen, das von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. Die Kassenprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über Art, Umfang und eventuelle Beanstandungen ihrer Überprüfungen und stellen den Antrag auf Entlastung.


§ 15 Beschwerdeausschuss

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den aus drei erwachsenen Mitgliedern bestehenden Beschwerdeausschuss. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.


§ 16 Beiträge und Zuwendungen

1. Die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus nachstehenden Einnahmequellen aufgebracht:

a) Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen entsprechend der Gebührenordnung,

b) Umlagen,

c) Zuwendungen und Spenden.

2. Die Mitgliederversammlung setzt im Voraus die Höhe der Beiträge fest, die an die Hauptkasse abzuführen sind. Zur Finanzierung besonderer Zwecke kann die Mitgliederversammlung Umlagen festlegen.


§ 17 Abteilungen des Vereins

1. Für jede gegründete Abteilung gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Abteilungsleitung besteht aus:

a) dem/der Abteilungsleiter/in

b) dem/der Stellvertreter/in

c) dem/der Abteilungskassenwart/in

d) dem/der Jugendsprecher/in

3. Die Gesamtheit der Mitglieder einer Abteilung bildet die Abteilungsversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Diese beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für die jeweiligen Abteilungsmitglieder sowie über die Höhe von eventuellen Umlagen und über den von den Abteilungskassenwart/innen vorgelegten Haushaltsplan.

4. Die Wahl muss durch den Vorstand bestätigt werden.


§ 18 Protokolle

1. Über alle Sitzungen und Versammlungen aller Bereiche des SG PaSch Marzahn e.V. sind Protokolle anzufertigen. Diese sind von dem/der Protokollführer/in und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2. Die Protokolle haben zu enthalten:

a) Art der Sitzung/Versammlung,

b) Datum und Ort der Zusammenkunft,

c) Beginn und Ende der Zusammenkunft,

d)Anzahl der Anwesenden entsprechend beizufügender Teilnehmerliste,

e) Tagesordnung,

f) wer zu welchem Thema der Tagesordnung gesprochen hat,

g) gestellte Anträge in ihrem Wortlaut,

h) Beschlüsse in ihrem Wortlaut,

i) Abstimmungsergebnisse getrennt nach

-JA-Stimmen,

-NEIN-Stimmen,

-Stimmenthaltungen.

3. Die Mitglieder der SG „PaSch“ Marzahn e.V. haben das Recht, Einblick in Protokolle zu nehmen. Das Verlangen muss nicht begründet werden.


§ 19 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutz-beauftragten, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.


§ 20 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Diese Versammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren, diese können auch der bisherige Vorstand sein.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Bei Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen dieser Abteilung dem Verein zu.


§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung am 04.04.2019 von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung der SG „PaSch“ Marzahn e.V. beschlossen worden.




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